2. Gesetz zur Änderung der Verfassung der Republik Schwion
2. Verfassungsänderungsgesetz - (2. VerfÄG)
§ 1 Änderung der Verfassung der Republik Schwion
Durch dieses Gesetz wird die Verfassung der Republik Schwion vom 22.01.2006 in der Fassung des 1. Verfassungsänderungsgesetzes vom 08.09.2012 auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 4 geändert.
§ 2 Änderung Artikel 10
Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Mitglieder der Landesversammlung sind alle Einwohner Schwions, welche eine turanische Staatsbürgerschaft mit aktivem und passivem Wahlrecht auf Ebene der Turanischen Republik oder der Republik Schwion besitzen und seit mindestens 7 Tagen ihren Wohnsitz in Schwion haben.
§ 3 Änderung Artikel 11
Artikel 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Zum Großrat kann gewählt werden, wer Mitglied der Landesversammlung ist und seit mindestens 2 Wochen seinen Wohnsitz in Schwion hat.
§ 4 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Setterich an der Swine, 07.07.2013
Der Landeshauptmann
Attila Saxburger
Verkündet am 07.07.2013 im SGVBl 01/2013
In Kraft getreten am 08.07.2013